Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Gültigkeit der Bedingungen
1.1 Für alle Rechtsgeschäfte mit dem Verkäufer sind die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Mit Annahme der Lieferung erkennt der Käufer die ausschließliche Gültigkeit dieser Bedingungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.


2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1 Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers als angenommen.
2.2 Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Käufer unzumutbare Änderung erfährt.


3. Preise
3.1 Soweit eine längere Lieferfrist als vier Monate ab Vertragsschluss vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Preise gelten ab Lager.
3.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


4. Lieferfristen, höhere Gewalt, Gefahrübergang
4.1 Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten (z.B. vollständige Beibringung etwaiger bereitzustellender Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung) eingehalten werden. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Verkäufer bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt hat. Wird die Lieferfrist mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, eine Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens einen Monat betragen. Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, so kann der Käufer nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Käufers, ohne Rücksicht auf ihre Art und Benennung, ausdrücklich ausgeschlossen.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung für die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gilt insbesondere Krieg, Aufruhr, hoheitlicher Eingriff, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebs- oder Transportstörungen beim Verkäufer oder bei Vorlieferanten. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.
4.4 Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Transportkosten übernommen hat. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.
Bei Sendungen an den Verkäufer trägt der Käufer jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware beim Verkäufer.


5. Annahmeverzug des Käufers
5.1 Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann der Verkäufer 15 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
5.2 Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Verkäufer nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.3 Der Käufer kommt nicht in Annahmeverzug, solange er an der Annahme der Ware durch höhere Gewalt (s. Ziffer 4.3 Satz 2) gehindert ist.
5.4 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist der Verkäufer berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in seinen Räumen mindestens jedoch 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, dem Käufer in Rechnung zu stellen.


6. Zahlung
6.1 Alle Rechnungen sind zahlbar binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder binnen 14 Tagen ohne Abzug, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Skontoabzugsberechtigung besteht jedoch nur dann, wenn dem Verkäufer keine anderen fälligen Forderungen gegen den Käufer zustehen. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers als bewirkt. Wechselannahme erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung.Die Gutschrift von Wechseln oder Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügt. Diskont- oder sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers.
6.2 Zubehör, Ersatzteile und Reparaturen werden nur gegen netto Kasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt.
6.3 Eine Aufrechnung des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Sie darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, entweder gegen Barzahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes, veräußert werden.
7.2 Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderungen, die der Verkäufer aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
7.3 Hat der Käufer auf vom Verkäufer gelieferten, noch in dessen Eigentum stehenden Datenträgern Daten aufgenommen, so bleibt das Eigentum des Verkäufers hiervon unberührt.
7.4 Der Käufer tritt hiermit bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers gegen ihn aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten an diesen ab. Der Käufer bleibt zu Einzug dieser Forderungen berechtigt, jedoch nur solange er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt. Eingezogene Beträge hat er sofort abzuführen, soweit die Forderungen des Verkäufers fällig sind.
7.5 Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer die nach vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7.6 Bei Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte des Verkäufers durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung der Ware, hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) eine Benachrichtigungspflicht und den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen. Die durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen.
7.7 Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in dessen Eigentum stehenden Waren, über den Standort der vermieteten Waren und über die gemäß den vorstehenden Bestimmungen abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
7.8 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, sicherungszuübereignen oder sonstwie außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges anderen Personen zu überlassen.
7.9 Der Käufer ist zur sachgemäßen Lagerung der dem Verkäufer gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet.


8. Zahlungsverzug
8.1 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er insbesondere seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder bestehen Zweifel über seine Kreditfähigkeit, so wird die Gesamtforderung des Verkäufers gegen ihn, auch bei Wechsel mit späterer Fälligkeit, sofort fällig. Von diesem Zeitpunkt an ist der Verkäufer berechtigt, Verzinsung der Forderung in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.
8.2 Hat der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangt, ist er berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist, unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis, diesen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes sowie der Schätzkosten trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses, einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Im Falle der Leistung einer Anzahlung wird diese auf die vorstehenden Kosten sowie Nutzungsentschädigung, die der Käufer für die Überlassung zu entrichten hat, verrechnet.


9. Sachmängel
9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wahlweise kostenlose Nachbesserung oder Ersatz der fehlerhaften Teile zu leisten. Die Sachmängelansprüche können auch dadurch erfüllt werden, dass Baugruppen durch Austauschbaugruppen ersetzt werden. Ausgebaute Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
9.2 Die Sachmängelpflicht gegenüber Käufern, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen sind, ist auf den Ersatz fehlerhafter Teile beschränkt. Voraussetzung ist die Einsendung der fehlerhaften Teile (franko/franko) an den Verkäufer mit Angabe des Rechnungsdatums, der Maschinennummer und der Teilnehmer.
9.3 Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit.
Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und/oder Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Erhalt der Ware durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen.
9.4 Im Falle von Mängelrügen ist die beanstandete Ware in Originalverpackung, unter Angabe der Beanstandung und gegebenenfalls des benutzten Gerätetyps, unverzüglich kostenfrei an den Verkäufer einzusenden.
9.5 Der Sachmängelanspruch beträgt 12 Monate, beginnend vom Tag der Übergabe der Ware. Im Falle der Versendung beginnt die Anspruchszeit mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer. Eine Aufstellung ist durch Aufstellungsanzeige bzw. Kopie der Rechnung an den Käufer nachzuweisen. Während der Nachbesserung ist der Ablauf der Anspruchsfrist gehemmt.
9.6 Der Verkäufer ist berechtigt, die Durchführung der Sachmängelrechte ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen. Die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten erfolgt für den Käufer kostenlos.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z.B. Unmöglichkeit, unangemessene Verzögerung) fehl, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen. Der Käufer kann lediglich die Herabsetzung des Kaufpreises oder Wandlung des Kaufvertrages verlangen.
9.7 Ausgeschlossen sind auch weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an gelieferten Waren selbst entstanden sind, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen.
9.8 Vom Sachmängelrecht ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß und Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung von Aufstellungsbedingungen, ungeeignete Schmiermittel, Transportschäden, bei Verletzung der Anzeigepflicht oder ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind.
Der Anspruch ist gleichfalls ausgeschlossen, sofern Reparaturen oder Veränderungen von nicht ausdrücklich dazu autorisierter Stelle an der gelieferten Ware vorgenommen werden oder Teile oder Geräte eingebaut bzw. angeschlossen werden, die vom Verkäufer nicht zugelassen sind.
9.9 Soweit der Hersteller/Importeur oder ein sonstiger Dritter eine eigene Sachmängelpflicht gegenüber dem Käufer übernimmt, so wird dadurch die Sachmängelpflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer inhaltlich nicht erweitert oder zeitlich verlängert.


10. Haftung für Nebenpflichten
10.1 Kann die gelieferte Ware durch schuldhafte Verletzung der dem Verkäufer obliegenden Nebenpflichten, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gilt für die Haftung des Verkäufers unter Ausschluss weiterer Ansprüche Ziffer 9. entsprechend.
10.2 Der Käufer übernimmt allein die Verantwortung für die Verwendung, Anwendung und Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse. Die Beratung des Verkäufers in Form von Druckschriften, anwendungstechnischer Beratung, Angabe von Rezepturen etc. mit eigenen und fremden Produkten erfolgt nach bestem Wissen. Es ist jedoch unverbindlich und befreit den Käufer nicht von seiner Pflicht, diese Erzeugnisse selbst auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Einsatzzwecke zu prüfen. Sollte gleichwohl eine Haftung in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der dem Verkäufer gelieferten Ware begrenzt.


11. Abtretungsverbot
Die Rechte des Käufers aus den mit dem Verkäufer getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.
11.1 Datenschutz
Die Daten unserer Kunden und Mitarbeiter zu schützen, ist für uns selbstverständlich.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und den länderspezifischen Datenschutzbestimmungen.
Im Einzelnen verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website.
11.2 Markenschutz
Ist eine vom Verkäufer gelieferte und mit einem seiner Markenzeichen versehene Ware verarbeitet, so kann die Benutzung dieses Markenzeichens bei den damit hergestellten Erzeugnissen nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung erfolgen. Das gilt auch für die Verwendung der Produktbezeichnungen und Markenzeichen des Verkäufers in Werbeschriften, Preislisten und anderen Geschäftspapieren.


12. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend entsprechen.


13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
13.2 Gerichtsstand ist Kassel, wenn der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Käufers zu klagen.


II. Zusätzliche Bedingungen für Software-Leistung
1. Standardprogramme: Der Leistungsumfang von Standard-Software (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ist in der jeweils zugehörigen und dem Anwender (Käufer) ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgelegt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Individualprogramme: Die Programmfestlegung für Individual-Software nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Käufers vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage für Programmierung. Die Programmfestlegung ist vom Käufer schriftlich zu bestätigen. Anschließende Änderungen oder Erweiterungen müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.
3. Abnahme und Gewährleistung: Nach Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Der Verkäufer gewährleistet jedoch ein Programm, welches im Sinne der Programmbeschreibung brauchbar ist.
Die jeweils fertiggestellte Software wird in der Regel dem Käufer im Rahmen eines Abnahmetests übergeben, nach welchem dieser die Abnahme schriftlich zu bestätigen hat.
Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass der Programmträger bei der Übergabe bzw. Versendung keine Material- und/oder Herstellungsfehler hat.
Der Verkäufer leistet kostenlose Nachbesserung für Programmfehler, die trotz Beachtung der Bedienungsanleitung innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs auftreten. Ein weitergehendes Sachmängelrecht ist aus technischen Gründen ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Verkäufer keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Käufers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Gleichfalls entfällt das Sachmängelrecht für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigen Ergebnisse der Software. Die Sachmängelansprüche entfallen, sofern vom Käufer oder Dritten Eingriffe in die Software vorgenommen werden.
Im Übrigen gelten die Sachmängelrechte unter Ziff. I, Pkt. 9. entsprechend.
Sind Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen, ist der Verkäufer berechtigt, die durch die Fehlersuche entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
4. Urheberrecht: Der Käufer erhält an der Software einschließlich der gelieferten Systemsoftware ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Dem Käufer ist untersagt, diese Programme zu kopieren bzw. Dritten zur Nutzung zu überlassen. Mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen dieses Nutzungsrecht haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
Alle Urheberrechte an der Software sowie den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie an der dazu gehörenden Dokumentation verbleiben im Eigentum des Verkäufers.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann der Verkäufer unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Käufer die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt im Fall der unbefugten Weitergabe von Software an Dritte das vom Käufer aus der Weitergabe Erlangte bzw. wahlweise die mit dem Verkäufer für die betreffende Software vereinbarte Vergütung. Die Mindestvertragsstrafe beträgt. Euro 5.000,- für jeden einzelnen Verstoß.


III. Zusätzliche Bestimmungen für Maschinenreparaturen
1. Kosten: Bei Reparaturen werden die tatsächlich angefallenen Arbeits- und Wegezeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet.
2. Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und der Höhe nach nur annähernd verbindlich.
3. Transport: Falls für die Reparatur ein Transport in die Spezialwerksatt oder zum Herstellerwerk erforderlich ist, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Käufers.
4. Mängel: Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich anzuzeigen.
5. Instandhaltungsvereinbarungen: Dem Käufer wird der Abschluss von Instandhaltungsvereinbarung (Wartungsvertrag) empfohlen.